Bergwolf

Bergwolf Impressum

Bergwolf ist eine Marke der Servicebroker GmbH. Für alle Leistungen unter der Marke Bergwolf gelten die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Servicebroker GmbH.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Servicebroker GmbH

Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Allgemein:

Wir, die Servicebroker GmbH, Metzstraße 14b, 81667 München (im Folgenden „wir“ genannt), erbringen unsere Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber gewerblich oder selbständig handelnden Auftraggebern (auch Vereine, Organisationen, Behörden, Städte usw., aber nicht Verbraucher).

(2) Geltung auch für künftige Aufträge:

Diese AGB gelten auch für Ihre künftigen Aufträge, soweit dort nichts Abweichendes geregelt ist.

(3) Ihre AGB:

Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

(4) Änderung unserer AGB in der Zukunft:

Bei einer Veränderung der Gesetzeslage oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung (durch Bundesgerichte oder durch den Europäischen Gerichtshof), bei erheblichen Änderungen der Marktgegebenheiten oder wenn wir unsere Leistungsangebote 2 Jahre nach ihrer Markteinführung für alle Kunden ändern, können wir nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unsere AGB einseitig anpassen, wenn die Änderung bei Vertragsschluss noch nicht erkennbar war und wenn sich die Änderung nur auf diejenigen Klauseln beschränkt, die von den vorgenannten Ereignissen direkt betroffen sind.

Wenn wir die AGB dementsprechend ändern wollen, erhalten Sie von uns eine schriftliche Information über die geplante Änderung an die Post- oder E-Mail-Adresse, die uns zuletzt als zustellungsfähig bekannt war.

In dieser Information benennen wir eine Frist, binnen derer Sie der Änderung widersprechen können, ebenso erklären wir die Rechtsfolge eines Widerspruchs; im Falle eines Widerspruchs haben wir grundsätzlich ein Sonderkündigungsrecht dann, wenn die Fortsetzung des Vertrages zu unveränderten Bedingungen und eine Anpassung der Leistungen für uns unzumutbar i. S. d. § 313 BGB ist.

Außerdem weisen wir in dieser Information ausdrücklich auf die Rechtsfolge hin, wenn Sie nicht widersprechen: Dann wird der Vertrag zu den geänderten Bedingungen fortgesetzt.

Können Sie nachweisen, dass Sie innerhalb der Frist daran gehindert waren, den Widerspruch auszuüben, verlängert sich die Frist um den Zeitraum, in dem die Hinderung nachweislich bestanden hat.

§ 2 Wie und wann kommt ein Vertrag zwischen Ihnen und uns zustande?

(1) Unsere Angebote:

Unsere Angebote sind freibleibend, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Ihre Beauftragung ist das verbindliche Angebot zum Vertragsschluss.

(2) Vertragsschluss:

Der Vertrag kommt mit unserer Auftragsbestätigung in Textform zustande, spätestens mit Beginn unserer Leistungserbringung. An Ihre Beauftragung sind Sie 2 Wochen gebunden.

(3) Verbindlichkeit von Erklärungen unserer Mitarbeiter/Dienstleister:

Unsere Angestellten oder freien Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, soweit wir diese Person nicht zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt haben.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Allgemeines:

a) Sie sind der Veranstalter, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

b) Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: Auftragsbestätigung vor Angebot vor Leistungsbeschreibung vor diesen AGB. Individuelle Vereinbarungen und in Textform bestätigte Änderungen gehen stets vor; spätere gehen früheren vor.

c) Dem Auftragsgegenstand liegen der Stand der Gesetzgebung und der Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erstellung der Kalkulation und des Angebots zugrunde.

d) Bei Überlassung von Gegenständen gilt auch § 9b dieser AGB.

(2) Hotelleistungen:

a) Vermittlung (Regelfall): Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, vermitteln wir Hotelleistungen. Der Vertrag kommt dann direkt zwischen Ihnen und dem Hotel zustande. Es gelten vorrangig die Bedingungen und AGB des Hotels, einschließlich seiner Zahlungs- und Stornobedingungen. Das Hotel rechnet direkt mit Ihnen ab.

b) Leistungen im eigenen Namen: Erbringen wir Hotelleistungen laut Angebot im eigenen Namen als Teil unserer Gesamtleistung, gilt Folgendes:

aa. Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, besteht innerhalb einer Zimmerkategorie kein Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer.

bb. Bestellte Zimmer stehen Ihnen bzw. Ihren Gästen ab 15:00 Uhr Ortszeit zur Verfügung, soweit nicht anders vereinbart.

cc. Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer spätestens bis 11:00 Uhr Ortszeit geräumt zurückzugeben, soweit nicht anders vereinbart. Für eine darüber hinausgehende Nutzung können wir eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 100 % des an diesem Tag gültigen Übernachtungspreises (Listenpreis) berechnen. Es bleibt Ihnen vorbehalten nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Uns steht der Nachweis eines höheren Schadens frei, den wir dann berechnen können.

dd. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer sowie deren Nutzung zu anderen als reinen Beherbergungszwecken bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

(3) Ersetzung von Leistungen:

Wir können die vereinbarten Leistungen durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Ersetzung für Sie zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.

(4) Einsatz von Subunternehmern:

Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen Subunternehmer (Nach- bzw. Unterauftragnehmer) einzusetzen.

(5) Vorbehalt der Verfügbarkeit:

Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch uns erbracht.

Ist eine angebotene Leistung im Zeitpunkt des Bedarfs nicht mehr verfügbar und/oder nicht mehr zu dem angebotenen Preis verfügbar, werden wir Ihnen dies unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu anbieten. Im Übrigen siehe nachfolgenden Absatz 6.

(6) Abhängigkeit von Dritten und von den Umständen:

Bei der Veranstaltungsplanung lässt es sich naturgemäß nicht vermeiden, dass viele wichtige Eckpunkte nicht von vornherein unveränderlich vereinbart werden können (z. B. Teilnehmerzahlen, Programm usw.): Oftmals ist ein „Baustein“ von anderen „Bausteinen“ abhängig, ebenso muss der Auftraggeber zustimmen, oder die Beauftragung von Dienstleistern ist von der Zustimmung bzw. der Freigabe des Auftraggebers abhängig.

Daher wird vereinbart, dass wir für die Verfügbarkeit von Leistungen Dritter zum Veranstaltungszeitpunkt nur verantwortlich sind, wenn diese von uns ausdrücklich zugesichert wird oder soweit wir im Rahmen unseres Angebots bzw. im Einzelfall nicht auf etwaige Fristen für die Freigabe durch Sie hinweisen.

Insoweit übernehmen wir keine Verantwortung für (Folge-)Schäden, die auf einer verspäteten oder verzögerten Freigabe von Einzelleistungen durch Sie beruhen.

Im Übrigen siehe vorstehenden Absatz 5.

(7) Verzögerungen durch Sie:

Verzögerungen, die sich aufgrund von Ihnen nicht fristgerecht bzw. im Übrigen nicht unverzüglich erbrachter Mitwirkungshandlungen ergeben, haben wir nicht zu vertreten.

Durch die vorgenannten Verzögerungen eingetretene Schlechtleistungen haben wir ebenfalls nicht zu vertreten, sodass insoweit Ihre Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind, soweit die Schlechtleistung auf der Verzögerung beruht, wir diese nicht mitverursacht haben und wir Sie auf die Rechtsfolge mit angemessener Frist hingewiesen haben. Sollte sich die Frist im Nachhinein als unangemessen kurz herausstellen, tritt an ihre Stelle eine angemessene Frist.

(8) Informationspflicht:

Sie müssen uns alle Informationen, die für die Vertragsdurchführung wichtig sind oder wichtig sein können, rechtzeitig mitteilen.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Nettopreis:

Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, d. h. sie verstehen sich zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

(2) Währung und Währungsschwankungen:

a) Alle Abrechnungen erfolgen in Euro.

b) Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Ihren Lasten.

c) Bei Veranstaltungen und Reisen außerhalb des Euro-Währungsgebietes sind Währungsschwankungen wahrscheinlich. Die Gesamtsumme des Projektes in Euro kann daher von dem Wechselkurs abhängen, der zum Zeitpunkt des Zahlungsauftrages an einen Leistungsträger oder Subunternehmer außerhalb des Euro-Währungsraumes gilt, und sich entsprechend verändern. Es werden die von der Europäischen Zentralbank zum Abrechnungszeitpunkt tagesaktuell veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt.

(3) Unsere Kosten und Vergütung sind Schätzwerte:

Sämtliche in einem von uns erstellten Voranschlag bzw. Angebot aufgeführten Vergütungen und Kosten beruhen auf dem im Zeitpunkt der Erstellung bekannten Planungsstand und sind Schätzwerte, soweit wir sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet haben. Notwendige und von uns nicht zu vertretende Änderungen bleiben daher vorbehalten.

Dies gilt auch für die Einsatzzeiten der Beschäftigten und Mitwirkenden sowie für die Einsatzdauer, Menge und Art des Equipments.

(4) Nicht enthaltene Kostenbestandteile = ggf. zusätzliche Kosten:

Soweit nicht anders vereinbart, sind in unserer Vergütung und unseren Kosten folgende Positionen nicht enthalten:

a) Fahrtkosten von/zu Ihnen und/oder von/zum Veranstaltungsort (Bahn 2. Klasse, Flug Economy, Mietwagen mittlerer Güte, Kraftstoffkosten; maßgeblich ist im Zweifel die Entfernungsangabe von Google Maps),

b) notwendige Übernachtungen (in einem durchschnittlichen 4-Sterne-Hotel mit Einzelzimmerbelegung),

c) Catering/Verpflegung mittlerer Art und Güte (eine warme Mahlzeit pro Tag und Nacht), wenn die Leistungserbringung außerhalb unseres Geschäftssitzes erfolgt,

d) die Erstattung von Mehrkosten (z. B. Taxi) gegen Nachweis, wenn unsere Beschäftigten vertragsbedingt ihren Heimweg nach Betriebsschluss der öffentlichen Verkehrsmittel antreten müssen,

e) Kosten für Telekommunikation ins/vom Ausland,

f) Kosten für Stromanschlüsse und Stromverbrauch,

g) Kosten für Wasseranschlüsse und Wasserverbrauch,

h) Bewachung,

i) Lagerkosten,

j) Kosten für Müllbeseitigung,

k) Kosten für örtliche bzw. ortsabhängige Bauabnahmen und Genehmigungen,

l) Kosten für Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen,

m) Kosten für Verwertungsgesellschaften und Lizenzen,

n) landesspezifische Abgaben und Steuern.

Sie müssen für diese Kosten selbst aufkommen bzw. diese zusätzlich bezahlen, soweit nicht anders vereinbart.

(5) Handling Fee bei „Vermittlung“:

Wir sind berechtigt, eine Handling Fee von 15 % der Nettosumme zu berechnen, wenn wir mit Auswahl, Beauftragung und/oder Betreuung von Dienstleistern/Leistungsträgern beauftragt sind und diese den Vertrag direkt mit Ihnen schließen.

(6) Umgang mit Provisionen, Rabatten und Ausschluss der Herausgabepflicht:

Wir sind berechtigt, branchenübliche Vermittlungsprovisionen, Provisionen und Rabatte im Innenverhältnis zu von uns beauftragten oder vermittelten Dienstleistern oder Leistungsträgern ohne Verrechnung einzubehalten. Dies gilt nicht, wenn der Dienstleister oder Leistungsträger die Provision ausdrücklich für unsere Kunden bestimmt und uns lediglich zur Weiterleitung überlassen hat.

§ 667 BGB wird in jedem Fall ausgeschlossen, d. h. § 667 BGB gilt auch dann nicht, wenn Sie mit uns einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen haben.

Bei vermittelten Hotelleistungen (§ 3 Abs. 2 a) erhalten wir vom Hotel eine Vermittlungsprovision, die wir nach Abreise der Gäste an das Hotel berechnen. Die Vermittlungsprovision trägt das Hotel; wir schlagen sie nicht auf den Zimmerpreis auf. Bei Hotelleistungen im eigenen Namen (§ 3 Abs. 2 b) erhalten wir vom Hotel Einkaufskonditionen.

Umfang, Bemessungsgrundlage und Fälligkeit der Vermittlungsprovision richten sich nach unserer Vereinbarung mit dem Hotel; sie umfasst in der Regel auch Storno-, No-Show- und Food-&-Beverage-Umsätze.

(7) Zusätzliche Kosten bei Hotelleistungen im eigenen Namen:

Erbringen wir Hotelleistungen im eigenen Namen (§ 3 Abs. 2 b), sind Sie verpflichtet, alle Kosten für Lieferungen und Leistungen zu übernehmen (einschließlich Nebenleistungen wie Verzehr, Telefon, Minibar, Pay-TV, Roomservice usw.), die von den Beherbergten auf Grundlage des Vertrages im Zusammenhang mit der vertragsgegenständlichen Beherbergung von Gästen und Besuchern in Anspruch genommen werden.

(8) Zusätzliche Leistungen:

Als „zusätzlich“ gilt eine von uns zu erbringende Leistung, die für den Auftrag notwendig ist, aber bislang nicht angeboten bzw. nicht Bestandteil des Vertrages ist.

a) Vergütungspflicht zusätzlicher Leistungen:

Haben wir die nachträgliche Notwendigkeit nicht zu vertreten, sind die zusätzlichen Leistungen von Ihnen zu vergüten.

Wir sind dafür beweisbelastet, dass die Leistungen nicht bereits Gegenstand unseres Angebots bzw. des Vertrages hätten sein können und müssen.

b) Pflicht zur Erbringung zusätzlicher Leistungen:

Zu zusätzlichen Leistungen sind wir nur verpflichtet, wenn uns deren Durchführung zumutbar ist. Bieten wir Ihnen von uns aus oder auf Ihren Wunsch hin zusätzliche Leistungen an, so sind wir nicht zu der Ausführung verpflichtet, wenn wir mit Ihnen keine Einigung über die zusätzliche Vergütung erzielen.

Erzielen wir mit Ihnen binnen 30 Tagen nach Zugang des Wunsches nach zusätzlichen Leistungen bei uns oder zu einem beiderseits vereinbarten anderen Zeitpunkt keine Einigung, können Sie die Änderung schriftlich anordnen. Wir sind dann verpflichtet, der Anordnung nachzukommen, soweit uns die Ausführung zumutbar ist. Für die Unzumutbarkeit sind wir beweisbelastet. Die Höhe des Vergütungsanspruchs für den infolge einer Anordnung vermehrten Aufwand ist nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn zu ermitteln. Es wird vermutet, dass die auf Basis der Kalkulation fortgeschriebene Vergütung der Vergütung auch für diese zusätzlichen Leistungen entspricht.

Ist die zusätzliche Leistung mit mehr Wagnis und Risiko behaftet oder erfordert sie wesentlich mehr Investitionen bei uns, so ist die Vergütung angemessen zu erhöhen; im Zweifel gelten die für solche besonderen Leistungen branchenüblichen Tarife.

Umgekehrt können wir Sie unter Setzung einer angemessenen Frist, mindestens aber 14 Tage, zur Zustimmung oder zur Anordnung auffordern. Drohen wir in der Aufforderung an, die Durchführung abzulehnen, so sind wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist nicht zur Ausführung verpflichtet. Bieten wir die zusätzlichen Leistungen ausdrücklich zur Ausführung an, so gilt Ihr Schweigen als Zustimmung zu unserem Angebot. Führen wir danach die angebotenen zusätzlichen Leistungen tatsächlich aus, haben Sie innerhalb weiterer 14 Tage das Recht, den Auftrag in Bezug auf diese zusätzlichen Leistungen ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückzunehmen. Im Falle dieser Rücknahme haben wir Anspruch auf die Vergütung, die auf den bis zur Rücknahme erbrachten Teil der zusätzlichen Leistungen entfällt.

In jedem Fall müssen Sie die tatsächlich entstandenen Mehrkosten bei Dritten erstatten.

c) Zusätzliche Leistungen durch Dritte (Subunternehmer oder Leistungsträger):

Sind Kosten für Leistungen Dritter nicht bereits in unserer Vergütung enthalten, sondern fallen zusätzlich an, und müssen wir zur Erfüllung Ihrer vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an Dritte leisten, sind Sie verpflichtet, diese Zahlungen vor deren Fälligkeit an uns oder zum Fälligkeitszeitpunkt direkt an den Dritten zu zahlen. Für Schäden aus einem Zahlungsverzug haften wir nicht, wenn wir Sie vorab auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen haben.

Eine Anpassung der Zahlungsbedingungen an die jeweiligen Zahlungsbedingungen der Leistungsträger, soweit uns diese nicht bereits bei der Kalkulation bekannt waren, bleibt vorbehalten.

(9) Nachträgliche Preisänderungen:

Wir können die vereinbarte Vergütung und/oder Kosten nachträglich einseitig erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und/oder Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, wenn diese Kosten unsere vertraglich vereinbarten Leistungen mittelbar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen.

Eine Erhöhung ist ausgeschlossen, soweit die Kostensteigerung bei einem oder mehreren Faktoren durch eine Kostensenkung bei anderen Faktoren ausgeglichen wird.

Reduzieren sich die Kosten der Faktoren, ohne dass die Kostensenkung durch eine Steigerung der Kosten anderer Faktoren ausgeglichen wird, ist die Kostenreduzierung durch eine entsprechende Preissenkung an Sie weiterzugeben.

Liegt der neue Gesamtpreis aufgrund der Preiserhöhung 20 % oder mehr über dem ursprünglich vereinbarten Preis, so können Sie von den Leistungsteilen zurücktreten, die diese Preiserhöhung beinhalten, bei Unteilbarkeit der Leistungen vom gesamten Vertrag. Ein Rücktritt ist nur unverzüglich nach unserer Mitteilung über die Preiserhöhung möglich. Wir sind bei Preiserhöhungen von mehr als 20 % berechtigt, die Preiserhöhung unter die auflösende Bedingung zu stellen, dass Sie nicht zurücktreten, und im Falle einer Rücktrittserklärung die Preiserhöhung zurückzunehmen, sodass der Vertrag zu den ursprünglichen Bedingungen fortgesetzt wird.

(10) Vorauszahlungen:

Soweit nicht anders vereinbart, sind 50 % der vereinbarten Gesamtsumme binnen 7 Kalendertagen nach Vertragsabschluss zu zahlen.

Die zweite Rate in Höhe von 40 % der Gesamtsumme ist 2 Wochen vor dem Veranstaltungs-/Reisedatum zu zahlen, bei einem geringeren Vorlauf ebenfalls binnen 7 Kalendertagen nach Vertragsschluss. Der Restbetrag ist mit der Schlussrechnung fällig.

Bei erstmaliger Zusammenarbeit und bei Auftraggebern mit Sitz außerhalb Deutschlands können wir abweichend die Zahlung von 100 % der Gesamtsumme spätestens 2 Wochen vor dem Veranstaltungs-/Reisedatum verlangen.

Verlangen Leistungsträger von uns höhere oder frühere Anzahlungen, können wir diese in gleicher Höhe und zu gleichen Terminen an Sie weitergeben, wenn wir Ihnen dies vor Vertragsschluss bzw. vor Beauftragung des Leistungsträgers in Textform mitgeteilt haben.

Diese Vorauszahlungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Wir sind berechtigt, Leistungsträger erst nach Eingang der jeweils fälligen Vorauszahlung zu beauftragen und eigene Leistungen bis dahin zurückzuhalten. Daraus entstehende Verzögerungen und Mehrkosten gehen zu Ihren Lasten.

(11) Teilleistungen:

Bei Teilleistungen steht uns das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.

(12) Rechnungsstellung:

Die Rechnung zu einem Projekt wird von uns erstellt, sobald uns alle Rechnungen der beauftragten Leistungsträger bzw. Subunternehmer vorliegen.

Rechnungen sind binnen 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen. Ist der Zugang oder die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung streitig, können wir die unverzügliche Zahlung des Nettobetrages verlangen, der sich, ggf. mit verschiedenen Terminen für Vorschusszahlungen, aus unserer Vereinbarung (Vertragsschluss) ergibt.

(13) Verzug:

Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB).

(14) Besondere steuerrechtliche Hinweise:

Da in manchen Staaten Steuern bestehen, die nicht abgezogen werden können (sog. Kostensteuern), und sich diese auch während der Vertragsdurchführung ändern können, wird vereinbart, dass sich entsprechend solcher Steueränderungen auch die kalkulierten Kosten ändern können und dementsprechend anzupassen sind.

Vor diesem Hintergrund sind wir zur Erhöhung der Kosten/Preise auch dann berechtigt, wenn ein Staat nach Abgabe der Preiskalkulation seine nicht abzugsfähigen Steuern erhöht; Entsprechendes gilt für eine Reduzierung der Steuern.

Zuzüglich zu den Nettobeträgen berechnen wir die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Soweit die von uns erbrachten Leistungen dem Reverse-Charge-Verfahren bzw. der Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß § 13b UStG unterliegen, rechnen wir unsere Leistungen netto mit dem Hinweis „Reverse Charge / Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ ab. Sie sind dann als Leistungsempfänger verpflichtet, die Umsatzsteuer selbst anzumelden und abzuführen. Soweit unsere Leistungen der Margenbesteuerung nach § 25 UStG unterliegen, weisen wir keine Umsatzsteuer gesondert aus.

(15) Risiken der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts:

Sie sind auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und Kosten verpflichtet, wenn die Veranstaltung oder der Auftragsgegenstand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, abgesagt, abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird.

Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, der Absage eines Künstlers, mangelnden Besucherinteresses oder Ähnlichem erfolgt, sofern wir diese Gründe nicht zu vertreten haben.

Es wird widerleglich vermutet, dass terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“ Ihrer Risikosphäre zuzuordnen sind.

Dies gilt auch für Sicherheitserwägungen, die nicht auf einer schuldhaft mangelhaften Leistung durch uns beruhen.

Dies gilt ebenso für einen von uns nicht zu vertretenden Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf Sie, wenn wir die Überlassung von Gegenständen schulden.

Für Fälle höherer Gewalt gilt § 16.

§ 5 Verantwortliche Personen, Qualifikationsnachweise, sichere Kommunikation

(1) Benennung von Personen:

a) Sie und wir benennen jeweils mindestens eine Person, die für die Abwicklung des Vertrages weisungsbefugt ist und befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen.

b) Sie und wir benennen für die Dauer von Aufbau, Abbau und Veranstaltung jeweils mindestens eine Person mit Weisungsbefugnis, Entscheidungsbefugnis und umfassenden Kenntnissen über den konkreten Veranstaltungsablauf. Diese Person muss bei Aufbau, Abbau und Veranstaltung ständig anwesend und verfügbar sein. Dies gilt für Sie nicht, wenn wir auftragsgemäß Aufbau, Abbau und Veranstaltung eigenständig betreuen sollen.

c) Bezüglich der Sprache wird auf § 6 verwiesen.

(2) Qualifikationsnachweise:

Sie und wir haben auf Verlangen des anderen jederzeit notwendige Qualifikationen des beauftragten Personals und der beauftragten Dienstleister oder des eingesetzten Materials nachzuweisen.

„Notwendig“ ist eine Qualifikation dann, wenn sie in einer für die Veranstaltung geltenden Vorschrift (z. B. Arbeitsschutzgesetz, Versammlungsstättenverordnung, Unfallverhütungsvorschrift, SQ-Standards, DIN-Normen usw.) gefordert ist.

(3) Sichere Kommunikation:

Jeder kann vom anderen verlangen, Korrespondenz mit sensiblen Daten (z. B. Informationen bezüglich der Sicherheit der Veranstaltung) und/oder personenbezogenen Daten nur verschlüsselt zu übermitteln. Wird nichts vereinbart, ist die Kommunikation mit üblichen Kommunikationsmitteln (auch E-Mail) ausreichend.

§ 6 Sprache, Produktionssprache

(1) Als Sprache für die Planung und Organisation sowie die Nacharbeit zur Veranstaltung wird Deutsch vereinbart. Rechtsverbindliche Wirkung entfalten Äußerungen in deutscher oder englischer Sprache (gleich ob in Textform oder mündlich).

(2) Als Produktionssprache (also die Sprache in der Zeit vor Ort auf dem Veranstaltungsgelände, inklusive Aufbau, Abbau, Proben und der Veranstaltung selbst) wird Deutsch vereinbart.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, muss das weisungsbefugte Personal und das Personal, das in sicherheitskritischen Situationen eingesetzt wird, die Produktionssprache beherrschen.

„Beherrschen“ bedeutet, dass das Personal in der Lage sein muss, auch in unvorhergesehenen kritischen Situationen eine Kommunikation mit anderen Dienstleistern, dem Veranstalter, der Polizei, der Feuerwehr usw. sicher führen zu können.

§ 7 Unsere Stellung als Generalunternehmer oder Vermittler

(1) Wenn wir Generalunternehmer sind:

Soweit wir als Generalunternehmer auftreten und mit Leistungsträgern Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schließen, sind wir außerhalb des Falles von Treu und Glauben (z. B. wenn Sie die Informationen unbedingt zur Durchsetzung Ihrer Rechte oder Ansprüche benötigen) nicht verpflichtet, deren Namen, Vertragsverhältnisse oder Abrechnungen offenzulegen.

Im Fall einer Offenlegung ist es Ihnen untersagt, die Informationen dazu zu nutzen, innerhalb von 24 Monaten nach Vertragsende Aufträge direkt an unsere Subunternehmer zu erteilen.

Auf die Vereinbarung zu Provisionen und Rabatten in § 4 Abs. 6 wird verwiesen.

(2) Wenn wir Stellvertreter bzw. Vermittler sind:

Soweit wir als Stellvertreter oder Vermittler auftreten und dadurch die Verträge zwischen dem Leistungsträger und Ihnen direkt zustande kommen, stellen Sie uns auf Wunsch kostenfrei entsprechende Vollmachten aus.

Auf die Vereinbarung zur Handling Fee in § 4 Abs. 5 und zu Provisionen und Rabatten in § 4 Abs. 6 wird verwiesen.

§ 8 Einsatz Ihrer Materialien und Rechte, Ihre Vorgaben

(1) Überlassung von Immobilien und Gegenständen:

a) Wenn Sie eine Veranstaltungsstätte, Gerätschaften, einen Dienstleister, Weisungen usw. vorgeben oder uns überlassen und wir selbst nicht mehr die freie Auswahl haben, sind wir nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen. Dies gilt nicht, soweit sich uns die Ungeeignetheit, Unzuverlässigkeit, Rechtswidrigkeit usw. aufdrängt und erkennbar aufklärungsbedürftig ist oder soweit die Prüfung ausdrücklich Gegenstand unseres Auftrages ist.

b) Soweit im Rahmen unserer Leistungserbringung Materialien von Ihnen verwendet oder genutzt werden sollen, haben Sie auf Ihre Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung je nach Vereinbarung an unseren Sitz oder an den Veranstaltungsort Sorge zu tragen.

An uns gelieferte und nicht genutzte oder wiederverwendbare Materialien von Ihnen müssen innerhalb des Mietzeitraums der Veranstaltungsstätte, ansonsten innerhalb einer Woche nach Abschluss unserer Leistungen wieder abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Materialien auf Ihre Kosten fachgerecht zu entsorgen oder an Sie liefern zu lassen.

(2) Überlassung von Rechten:

Soweit Sie uns Schutzrechte (Logo, Foto, Texte usw.) überlassen, sind wir berechtigt, diese vertragsgemäß zu nutzen und, soweit notwendig, auch an Dritte weiterzugeben. Sie stellen sicher, dass wir hierzu berechtigt sind, bzw. informieren uns schriftlich über etwaige Bedenken oder Beschränkungen. Im Übrigen gilt Absatz 1 a entsprechend.

Sie sind verpflichtet, uns von jeglichen Kosten und Ansprüchen, auch nach Vertragsende, freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, soweit die Inanspruchnahme nicht auf unserem Verschulden beruht.

(3) Einsatz eines Sicherheitsdienstes durch Sie:

Der Einsatz externer Sicherheitsdienste bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 9a Besondere Vereinbarungen mit Blick auf die Sicherheit

(1) Befolgung von Vorgaben der Veranstaltungsstätte und der Leistungsträger:

Sie sind verpflichtet, die Hausordnung, die Technischen Richtlinien und die sonstigen Vorgaben des Betreibers der Veranstaltungsstätte (z. B. eines Messe- oder Kongressgeländes) sowie die am Veranstaltungsort angebrachten sicherheitsrelevanten Hinweise (z. B. vom Betreiber der Location, von Fahrgeschäften oder Anlagen usw.) einzuhalten. Ebenso haben Sie Vorgaben und Empfehlungen des örtlichen ausführenden Dienstleisters oder anderer Berater Folge zu leisten, die über die notwendigen örtlichen und inhaltlichen Kenntnisse verfügen, um etwaige Gefährdungen beurteilen zu können.

(2) Verantwortlichkeit für Ihre Mitarbeiter und Gäste:

Sie sind für das Tun und Unterlassen Ihrer Beschäftigten, der von Ihnen beauftragten Dienstleister und Ihrer Gäste verantwortlich, soweit wir diese Personen nicht zu einem rechtswidrigen Handeln oder Unterlassen veranlasst haben. Im Übrigen gilt § 15 („Haftung“).

Soweit Sie Dritte einladen oder teilnehmen lassen, sind Sie verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die hier genannten Vorgaben beachten und einhalten.

Sie stellen uns von Ansprüchen des Betreibers der Veranstaltungsstätte frei, die auf einem Verstoß Ihrer Beschäftigten, Dienstleister oder Gäste gegen dessen Vorgaben beruhen, soweit wir den Verstoß nicht zu vertreten haben.

(3) Eignung und Fähigkeit von Mitarbeitern und Gästen:

a) Wir sind nicht verpflichtet, ausreichende Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse Ihrer Mitarbeiter und Gäste zu überprüfen, soweit sich nicht aufdrängt, dass Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse nicht vorliegen, oder wir nicht ausdrücklich mit der Prüfung beauftragt sind.

b) Soweit wir für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich sind, können wir Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen, die keine ausreichende körperliche oder geistige Eignung haben, die gegen unsere Mahnungen oder die unserer Beauftragten verstoßen, die den friedlichen und sicheren Ablauf der Veranstaltung stören oder die die Sicherheit der Teilnehmer, Beschäftigten und Mitwirkenden beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Ansprüche für Sie oder Dritte entstehen gegen uns nur, wenn wir den Ausschluss schuldhaft herbeigeführt haben.

c) Im Übrigen gilt § 15 („Haftung“).

(4) Arbeitssicherheit:

a) Wir haben einen Anspruch auf Auskunft über Arbeitssicherheitsmaßnahmen am Veranstaltungsort, ebenso über andere Unternehmen, die zur selben Zeit wie wir am Veranstaltungsort tätig sind.

b) Sie setzen zur Abstimmung der Tätigkeiten der beteiligten Unternehmer, auch uns, einen Koordinator und erforderlichenfalls einen Vertreter ein (§ 6 DGUV Vorschrift 1). Der Vertreter hat bei Abwesenheit des Koordinators die gleichen Rechte und Pflichten wie dieser. Sie geben uns die Namen des Koordinators und seines Vertreters bekannt. Wir sind, wie jeder beteiligte Unternehmer, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der von uns eingesetzte Verantwortliche, den wir Ihnen auch benennen, bei der jeweiligen Arbeitsaufnahme über Namen und Funktion des Koordinators und seines Vertreters hinreichend informiert ist.

c) Der Koordinator stimmt den Arbeitsablauf der beteiligten Unternehmen so ab, dass jederzeit alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen gewährleistet sind. Er stellt zu diesem Zweck einen zeitlich gegliederten Arbeitsablaufplan auf. Er hat das Recht, von uns hierfür alle erforderlichen Unterlagen anzufordern, insbesondere einen Arbeitsablaufplan mit folgenden Angaben: vorgesehener Arbeitsbeginn, voraussichtliches Arbeitsende, Personalstärke, geplante Arbeitsweise, Verantwortliche (weisungsbefugte Beauftragte). Wir haben die vorstehenden Angaben auch für unsere Subunternehmer zu machen.

d) Der Koordinator legt im Arbeitsablaufplan insbesondere die Voraussetzungen fest, die für jede beteiligte Arbeitsgruppe vor Arbeitsaufnahme vorliegen müssen. Der Arbeitsablaufplan wird den Verantwortlichen zur Einhaltung durch die von ihnen geführten Arbeitsgruppen übergeben.

e) Die Arbeitsaufnahme der beteiligten Unternehmen darf nur unter Einhaltung des Arbeitsablaufplanes erfolgen. Planabweichungen sind dem Koordinator zu melden. Kann durch eine Planabweichung oder Störung eine gegenseitige Gefährdung der beteiligten Arbeitsgruppen eintreten, so ist der Koordinator unverzüglich zu benachrichtigen. Die Arbeiten sind einzustellen und dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des geänderten Arbeitsablaufplanes erfüllt sind oder der Koordinator dies ausdrücklich zulässt. Der Koordinator unterrichtet die betroffenen Verantwortlichen unverzüglich über jede wesentliche Änderung des Arbeitsablaufplanes.

f) Der Koordinator ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben den Auftraggebern, deren Verantwortlichen und jedem Beschäftigten Weisungen zu erteilen. Den Weisungen des Koordinators ist unbedingt Folge zu leisten.

g) Die vorstehenden Bestimmungen entbinden Sie und uns nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der geltenden Arbeitsschutzbestimmungen.

§ 9b Besondere Vereinbarungen bei vorübergehender Überlassung von Sachen

Wenn wir Ihnen Geräte oder Gegenstände vorübergehend überlassen, gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich, gelten folgende Regelungen:

A. Allgemeines

(1) Untervermietung:

Eine Untervermietung oder Weitergabe gemieteter Sachen, die nicht vertragsgemäß notwendig ist (z. B. damit der von Ihnen beauftragte Techniker die Sache bedienen kann), ist nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.

§ 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

(2) Zustand der Sachen, Aufbau:

Die Mietgegenstände werden Ihnen in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Sie sind verpflichtet, etwaige Schäden oder Mängel unverzüglich anzuzeigen und uns im zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach unserer Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(3) Benutzung der Sachen:

Sie sind verpflichtet, das Equipment ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen bzw. gebrauchen zu lassen.

(4) Bewachung der Sachen:

Sie sind verpflichtet, sämtliche üblichen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen gegen Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. Sie haften ab der Überlassung der Mietgegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und solche Beschädigungen, die außerhalb einer vertragsgemäßen Abnutzung bzw. Beanspruchung liegen, soweit nicht wir auftragsgemäß für die Betreuung und Bewachung verantwortlich sind.

(5) Schadensersatz bei Beschädigung:

Im Falle von Beschädigung, Zerstörung oder Verlust müssen Sie uns – vorbehaltlich weiterer Ansprüche, die aus der Zerstörung oder Beschädigung des Equipments resultieren – den Wiederbeschaffungswert des Equipments ersetzen, d. h. den Netto-Kaufpreis, den wir für eine Ersatzbeschaffung des Equipments aufbringen müssen. Es bleibt Ihnen vorbehalten nachzuweisen, dass uns kein Schaden entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist; in diesem Fall ist kein Schaden bzw. nur der geringere Schaden zu erstatten.

(6) Abholung:

Soweit wir das Ihnen überlassene Equipment abholen und nicht selbst vertragsgemäß nutzen, stellen Sie sicher, dass das Equipment bis dahin sicher und trocken verwahrt wird und im Übrigen die Voraussetzungen aus den Regelungen zum Lieferort gegeben sind. Sind die Voraussetzungen für eine Abholung nicht gegeben und Abweichungen für unser Abholpersonal nicht zumutbar, so verlängert sich die Mietdauer um die Wartezeiten. Sie erstatten uns alle im Zusammenhang mit der Verzögerung entstehenden Kosten und Schäden.

(7) Sonderfall der verschuldensunabhängigen Haftung:

Es gilt § 15 Abs. 1 („Haftung“).

(8) Versicherung:

Sie sind verpflichtet, alle Ihnen von uns überlassenen Gegenstände ausreichend gegen Beschädigung, Diebstahl, Vandalismus usw. zu versichern und während der Überlassungsdauer versichert zu halten. Wir haben das Recht, jederzeit einen Nachweis der Versicherung zu verlangen und die Überlassung von der Vorlage eines Versicherungsnachweises abhängig zu machen.

Dafür gelten folgende Mindestdeckungssummen, soweit nichts anderes vereinbart ist:

a) 2 Millionen Euro für Personenschäden,

b) 5 Millionen Euro für Sachschäden, wobei die Versicherung ausdrücklich Sachschäden an dem Mietgegenstand abdecken muss, sowie

c) 250.000 Euro für Vermögensschäden.

B. Lieferung, Lieferort, Gefahrübergang, Teillieferungen

(1) Allgemeines:

Die Lieferung, soweit von uns geschuldet oder von Ihnen gewünscht, erfolgt an die von Ihnen bei Vertragsschluss bzw. auf unsere erste Anfrage hin angegebene Anschrift. Sie müssen insbesondere die Lieferadresse und mögliche Beschränkungen bei der Anlieferung oder Abholung, bei Aufbau und Abbau usw. nennen und für die Entgegennahme der Lieferung anwesend sein. Diese Mitwirkungshandlungen nehmen Sie auf Ihre Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Flächen: Ihre Haftung für die Bodenbelastbarkeit / Rettungswege:

a) Aufstellungsorte, An- und Abfahrtswege, Rangierflächen und Transportwege auf dem Gelände bzw. in Ihren Räumlichkeiten müssen für Aufstellung, Zwischenlagerung, Transport sowie Aufbau- und Abbauarbeiten geeignet, eben, frei, ausreichend befestigt, statisch ausreichend belastbar und ausreichend beleuchtet sein.

b) Etwaige Beschränkungen der nutzbaren Flächen für einen Lkw mit Auflieger (z. B. eine unter den Rangier- und Ladeflächen liegende Tiefgarage usw.) müssen Sie uns unverzüglich anzeigen.

c) Sie müssen sicherstellen, dass die von uns genutzten Flächen und Wege nicht von Unbefugten, insbesondere nicht von Gästen, betreten werden, und dies ggf. durch geeignete Absperrungen oder Personal gewährleisten.

(3) Untergang der Sache, Verzögerungen:

Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf Sie über, soweit wir keinen Aufbau oder Abbau unseres Equipments und keine Betreuung/Serviceleistung vor Ort schulden.

Wird die Lieferung auf Ihren Wunsch oder aus nicht von uns zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf Sie über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. haben Sie zu tragen bzw. Sie müssen auf Aufforderung entsprechende Maßnahmen treffen.

(4) Erfolg der Lieferung:

Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn wir das Equipment an der der vereinbarten Lieferanschrift zugeordneten Bordsteinkante bereitstellen, wenn unter der angegebenen Anschrift zum vereinbarten Zeitpunkt keine berechtigte Person erreichbar und eine Übergabe der Ware nicht möglich ist oder eine Lieferung bis zu Ihnen auch unter Aufbietung üblicher und angemessener Anstrengungen nicht zumutbar ist (z. B. Lieferung in Bereiche, deren ungefährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie dunkle Treppen oder ungesicherte Schräglagen).

(5) Abholung und Rücktransport:

Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Abholung bzw. den Rücktransport nach Abbauende.

C. Liefertermine, Lieferschwierigkeiten

(1) Angaben oder Absprachen zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten innerhalb eines Aufbau-, Abbau- oder Veranstaltungstages sind nur als annähernde Termine zu verstehen und keine Fixtermine, soweit dadurch der Beginn der Veranstaltung oder andere für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung notwendige Termine (z. B. Bauabnahme) nicht gestört werden. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.

(2) Für uns nicht vorhersehbare oder nicht planbare Hindernisse (Baustellen, Staus auf dem Weg zu Ihnen bzw. zur Veranstaltung oder zum vereinbarten Lieferort) führen zu einer entsprechenden Verlängerung etwaiger Lieferfristen auf Ihr Risiko.

(3) Wir schulden, soweit überhaupt eine Lieferung geschuldet ist, einen Zustellversuch bzw. einen Versuch der Lieferung.

§ 10 Eigentum, Schutz unserer Dokumente, Nutzungsrechte

(1) Allgemeines:

a) Von uns erstellte Unterlagen, Grafiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in unserem Eigentum und sind nach Vertragsende an uns zurückzugeben, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.

b) Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes zwischen Ihnen und uns kein Vertrag zustande, so verbleiben alle Leistungen und Rechte ausschließlich bei uns.

(2) Schutz unserer Dokumente und Ideen:

Für alle von uns erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Grafiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (Werke) gilt die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes als vereinbart, auch wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetzes geschützt sein sollten.

Außerdem gelten unsere Veranstaltungskonzepte, Vertragsunterlagen, Planungsunterlagen, Kalkulationsunterlagen, Checklisten, Adresslisten usw. als Geschäftsgeheimnis im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes.

Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.

Dieser Absatz 2 gilt nicht, soweit das Werk derart offenkundig allgemein üblich ist, dass ein Schutz aus diesem Absatz 2 Sie unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Sie sind darlegungspflichtig dafür, dass das Werk ganz oder teilweise offenkundig allgemein üblich ist; wir sind dann beweispflichtig dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall ist.

(3) Ihre Nutzungsrechte:

a) Sie erwerben mit der vollständigen Bezahlung der fälligen Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Ohne Bezahlung erwerben Sie diese Nutzungsrechte nur, soweit im Verhältnis zum Vertragszweck bzw. zur Nutzungszeit eine spätere Fälligkeit vereinbart ist. Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen unserer ausdrücklichen Zustimmung unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.

b) Wir sorgen im Rahmen Ihres Auftrages nur für die Lizenzierung der für den Auftrag notwendigen Rechte Dritter (z. B. Lizenz für die Aufführung bei einer beauftragten Musikaufführung). Soweit Sie fremde Werke bzw. Rechte darüber hinaus nutzen möchten, sind Sie selbst für die Beschaffung der dafür notwendigen Rechte verantwortlich (z. B. Aufzeichnung der Aufführung auf Video und Upload des Videos im Internet).

c) Wiederholte Nutzungen durch Sie ohne ebenso wiederholten vergüteten Auftrag an uns lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, soweit die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung bereits angemessen abgegolten ist.

d) Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.

§ 11 Vertraulichkeit / Geheimnisschutz

(1) Allgemeines:

Sie und wir vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen, auch über das Vertragsende hinaus, soweit keine gesetzliche oder behördliche Offenlegungspflicht besteht.

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gelten alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind, an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat und die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichnet sind.

Sie und wir sind jederzeit berechtigt, auch nach Vertragsschluss über einzelne Informationen eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung zu schließen, die die Rechte des Informationsgebers angemessen und unter Wahrung der hier vereinbarten Rechte und Pflichten wahrt.

(2) Vertraulichkeit Ihrer Identität:

Wir behandeln Ihre Identität als Auftraggeber sowie Inhalt und Umfang Ihrer Projekte vertraulich, auch wenn Sie diese nicht als Geschäftsgeheimnis bezeichnet haben. Eine Offenlegung gegenüber Dritten erfolgt nur, soweit sie zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist (Absatz 4), gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist oder Sie eingewilligt haben. Zu Abrechnungs-, Provisions- oder Statistikzwecken geben wir Ihren Namen nur mit Ihrer Einwilligung an Dritte weiter. Individuelle Vertraulichkeitsvereinbarungen mit Ihnen gehen vor. Die Referenznennung und die Verwendung von Aufnahmen nach § 12 bleiben unberührt, solange Sie nicht widersprechen.

(3) Weitergabe der Pflichten an Dritte:

Sie und wir sind verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht auch den eigenen Beschäftigten, Kooperationspartnern, Mitgesellschaftern und/oder Mitgeschäftsführern aufzuerlegen.

(4) Weitergabe an Leistungsträger und Betreiber von Veranstaltungsstätten:

Wir sind berechtigt, Informationen zu Ihrer Veranstaltung einschließlich Ihres Namens an Subunternehmer, Leistungsträger (z. B. Hotels, Locations, Caterer, Transferunternehmen) und Betreiber von Veranstaltungsstätten (z. B. Messe- oder Kongressgelände) weiterzugeben, soweit dies zur Durchführung erforderlich ist (z. B. Verträge, Gäste- und Rooming-Listen, Sicherheits- und Genehmigungsunterlagen).

(5) Vorgehen nach Vertragsende:

Nach Vertragsende werden wir die von Ihnen erhaltenen Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse löschen, vernichten oder zumindest den Zugang für Personen sperren, die nicht notwendigerweise Zugriff darauf erhalten müssen. Dies gilt nicht für Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse, die wir aufgrund gesetzlicher Pflichten aufbewahren müssen (z. B. aufgrund steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten) oder zu Nachweiszwecken in angemessenem Umfang aufbewahren möchten (z. B. um einen Nachweis über erbrachte Leistungen führen zu können). Sie können Auskunft über die aufbewahrten Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse verlangen. Ist der Grund der Aufbewahrung weggefallen, werden wir die Löschung bzw. Vernichtung unverzüglich vornehmen.

Diese Pflichten gelten umgekehrt auch für Sie.

§ 12 Aufnahmerechte, Referenznennung

(1) Aufnahmerechte:

Wir sind berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und der Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen anzufertigen und diese zu Referenz- und eigenen Werbezwecken zu verwenden, sofern Sie dem nicht in Textform widersprechen. In jedem Fall sind wir berechtigt, Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken anzufertigen.

(2) Referenzen:

Wir sind berechtigt, Ihren Namen und Ihre Veranstaltung in angemessenem Umfang als Referenz zu Werbezwecken zu nennen, sofern Sie dem nicht in Textform widersprechen.

§ 13 Datenschutz

(1) Ihre Beschäftigten: Weitergabe unserer Datenschutzinformationen:

Sie sind verpflichtet, die Datenschutzinformationen, die wir Ihnen als Vertragspartner mitteilen, auch an die von Ihnen benannten verantwortlichen Personen und Ansprechpartner weiterzugeben, damit diese über die bei uns im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge und Datenschutzmaßnahmen informiert sind.

(2) Weitere datenschutzrechtliche Vereinbarungen:

Soweit notwendig, werden Sie und wir auch nach Vertragsschluss entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarungen auf Grundlage der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) schließen (z. B. einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO oder einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO).

§ 14 Gewährleistung

(1) Abnahme:

Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt diese als erfolgt, wenn Sie sie nicht innerhalb einer von uns nach Aufforderung gesetzten Frist, längstens innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Aufforderung, unter Angabe konkreter Mängel verweigern.

(2) Frist zur Mängelrüge:

Sie müssen Reklamationen unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich geltend machen (Mängelrüge). Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.

(3) Mängelbeseitigung:

Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, z. B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände durch Sie an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt die Mangelbeseitigung bzw. Ersatzleistung zweimal fehl oder sind wir dazu nicht bereit oder in der Lage, können Sie vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(4) Ihr Minderungsrecht:

Ihnen wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach Ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Wann sind Ihre Gewährleistungsrechte ausgeschlossen?

Ihre Rechte wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit Sie ohne unsere Zustimmung Änderungen an der Mietsache vornehmen oder vornehmen lassen. Dies gilt nicht, soweit Sie nachweisen, dass die Änderungen keine für uns unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Ihre Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern Sie zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Abs. 2 BGB, berechtigt sind und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

(6) Verjährungsfrist:

Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr ab der Abnahme, im Übrigen 1 Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müssten.

Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht:

a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,

b) bei Personenschäden,

c) bei einem Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 a BGB),

d) bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),

e) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Sonstiges:

Die vorstehenden Regelungen zur Gewährleistung gelten nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen haben.

§ 15 Haftung

(1) Unsere verschuldensunabhängige Haftung bei Vermietung:

Unsere verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen haben oder soweit es sich nicht um eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht, Absatz 2) handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für unsere Haftung im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) Unsere Haftung bei Pflichtverletzungen, die zu Sach- oder Vermögensschäden führen:

Wir haften für leichte Fahrlässigkeit nur bei Verletzung von Kardinalpflichten.

Kardinalpflichten sind solche Pflichten, die vertragswesentliche Rechtspositionen beinhalten, die Ihnen nach Inhalt und Zweck des Vertrages durch uns gerade zu gewähren sind, sowie solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen und vertrauen dürfen.

Unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzungen von Kardinalpflichten ist beschränkt auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden, je Schadensfall höchstens auf 5.000.000 € bei Sachschäden und auf den doppelten Nettoauftragswert des betroffenen Auftrags bei sonstigen Vermögensschäden.

Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung, bei Übernahme einer Garantie sowie nicht für Ihre Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

Die Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten unserer Organe, unserer Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie unserer Subunternehmer.

(3) Pflichtverletzungen, die zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen:

Wir haften für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der uns zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

(4) Unsere Haftung beim Einsatz von Streaming- bzw. Internetdienstleistern:

Soweit wir zur Erfüllung des Auftrages externe Streaming-Dienstleister oder Internetplattformen o. Ä. einsetzen (z. B. YouTube, Zoom u. a.), haften wir nicht, soweit dort technische Probleme auftreten, die zu Störungen beim Auftragsgegenstand führen, und wir dies nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch dann, wenn Leistungen online bzw. im Internet erbracht werden sollen.

Wir haften nicht für Schäden (z. B. Löschen von Daten) oder Bußgelder usw., soweit wir diese nicht zu vertreten haben, wenn auf Ihren Wunsch Dienstleister eingebunden werden, deren Datenverarbeitung ganz oder teilweise in den USA bzw. auf Servern in den USA stattfindet.

(5) Subunternehmer:

Verursacht ein Subunternehmer einen Mangel oder Schaden, treten wir Ihnen auf Ihren Wunsch unsere Ansprüche gegen diesen Subunternehmer ab, benennen ihn mit ladungsfähiger Anschrift und stellen Ihnen die zur Durchsetzung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung. Unsere Haftung Ihnen gegenüber nach diesem § 15 bleibt davon unberührt.

§ 16 Höhere Gewalt

(1) Höhere Gewalt im Verhältnis zwischen Ihnen und uns:

Im Falle höherer Gewalt oder anderer schwerwiegender Ereignisse, die weder Sie noch wir zu vertreten haben und die zu einer Nichtdurchführbarkeit, einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führen, können wir von Ihnen den Ersatz bzw. die Vergütung der bis dahin angefallenen Kosten, der von uns erbrachten Leistungen und der von uns gegenüber unseren Subunternehmern zu leistenden notwendigen Zahlungen verlangen.

Bei infektionsschutzrechtlichen, bevölkerungsschutzrechtlichen, ordnungsrechtlichen oder polizeilichen Beschränkungen des Vertragsgegenstandes (inkl. Reiseverbote, Beherbergungsverbote usw.), die weder Sie noch wir zu vertreten haben, wird widerleglich vermutet, dass die Durchführung des Vertrages zu geänderten Rahmenbedingungen unzumutbar ist und damit ein Fall dieses Absatzes 1 vorliegt; die Vermutung wird z. B. durch eine einvernehmliche Verlegung von Termin oder Ort widerlegt.

(2) Höhere Gewalt und andere Ereignisse außerhalb des Vertragsverhältnisses:

Soweit die Durchführung des diesem Auftrag zugrundeliegenden Projekts bzw. der zugrundeliegenden Veranstaltung für Sie oder Ihren Auftraggeber unmöglich geworden, unzumutbar erschwert oder nahezu unmöglich ist und Sie aus diesen Gründen vom Vertrag zurücktreten, gilt für unsere Vergütung § 648 BGB, gleich ob direkt oder in analoger Anwendung. Sollten durch eine Stornierungsvereinbarung für Sie geringere Kosten anfallen, so gelten diese.

Bei Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben bzw. die nicht in unsere Risikosphäre fallen, sowie bei infektionsschutzrechtlichen, bevölkerungsschutzrechtlichen, ordnungsrechtlichen oder polizeilichen Beschränkungen des dem Vertrag zugrundeliegenden Projekts oder der Veranstaltung (inkl. Reiseverbote, Beherbergungsverbote usw.) wird widerleglich vermutet, dass die Durchführung des Projekts und/oder der Veranstaltung zu geänderten Rahmenbedingungen unzumutbar ist und damit ein Fall dieses Absatzes 2 vorliegt.

Wird einvernehmlich oder gerichtlich die Anwendbarkeit des § 313 BGB festgestellt, gilt in finanzieller Hinsicht mindestens die Rechtsfolge des Absatzes 1.

(3) Höhere Gewalt im Verhältnis zwischen uns und unseren Subunternehmern:

Kann sich einer unserer Subunternehmer auf höhere Gewalt berufen und führt er die im Subunternehmerverhältnis geschuldete Leistung deshalb nicht aus, so werden auch wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei, soweit eine zumutbare Ersatzleistung nicht möglich ist; im Übrigen gilt Absatz 1.

Wir werden uns um geeignete Ersatzleistungen bemühen, für deren Aufwand sich unsere Vergütung im Zweifel nach der vereinbarten Vergütung bemisst.

(4) Pietätsgründe:

Der höheren Gewalt im Sinne dieser Bestimmungen steht ein Ereignis gleich, bei dem die Vertragspartner zwar leisten könnten, aber Pietätsgründe eine Nichtleistung gebieten.

Ein solcher Pietätsgrund ist gegeben, wenn zumindest auch in der Region des Veranstaltungsortes Trauerbeflaggung behördlich angeordnet ist oder vorgenommen wird oder unmittelbar bevorsteht, wenn ein schwerer Unfall bzw. ein Unglück innerhalb von 48 Stunden vor Veranstaltungsbeginn geschieht, über das in der Region des Veranstaltungsortes in der überwiegenden Anzahl der Medien berichtet wird, wenn der Vorfall vor mehr als 48 Stunden geschehen ist, die Berichterstattung in der überwiegenden Anzahl der Medien durch Sondersendungen aber noch präsent ist, oder wenn vergleichbare Veranstaltungen aufgrund desselben Vorfalls abgesagt werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 17 Nichtleistung eines Leistungsträgers

(1) Leistungsfreiheit bei Nichtleistung durch Leistungsträger:

Soweit außerhalb von höherer Gewalt ein von uns zu verantwortender Leistungsträger eine geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erfüllen kann („Nichtkönnen“, z. B. Überbuchung des Hotels) oder will („Nichtwollen“, z. B. aufgrund von Sicherheitsbedenken) und wir nachweisen können,

a) diesen Leistungsträger sorgfältig ausgewählt zu haben,

b) die Nichtleistung des Leistungsträgers nicht schuldhaft zu vertreten zu haben sowie

c) im Falle des Nichtwollens, dass dieses Nichtwollen objektiv begründbar bzw. vertretbar und für die Sicherheit der Gäste, Mitwirkenden und/oder Beschäftigten notwendig ist oder war,

so werden wir von unserer Leistungspflicht Ihnen gegenüber frei, soweit wir Ihnen diese schulden und eine zumutbare Ersatzleistung nicht möglich ist.

(2) Bemühen um Ersatzleistungen:

Wir werden uns im Falle des Absatzes 1 um geeignete Ersatzleistungen bemühen.

(3) Finanzielle Rechtsfolgen:

Unser Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung für dieses Bemühen und Ihr Anspruch auf Schadensersatz gegen uns richten sich nach den folgenden beiden Bestimmungen:

a) Betrifft die Nichtleistung Ihren Risikobereich, so haben wir einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung.

b) Betrifft die Nichtleistung unseren Risikobereich, so haben wir keinen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung. Soweit wir weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt haben, ist Ihr Schadensersatzanspruch auf den Betrag begrenzt, den der Leistungsträger, Subunternehmer oder ein Versicherungsträger leistet. Im Übrigen gilt § 15 („Haftung“).

§ 18 Kündigung

(1) Kündigung aus wichtigem Grund durch uns:

Wir können den Auftrag kündigen, wenn uns unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der vereinbarten Leistung und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (Kündigung aus wichtigem Grund). Ein solcher Grund liegt z. B. vor, wenn

a) eine fällige Zahlung von Ihnen nicht rechtzeitig bei uns eingegangen ist, soweit unsere Kündigung nicht zu einem Ausschluss oder einer Beeinträchtigung des Wahlrechts des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO führt,

b) nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und nach Insolvenzeröffnung Zahlungsverzug Ihrerseits eintritt,

c) bei Ihnen ein Wechsel der Gesellschafter erfolgt, die mehr als 50 % der Kapitalanteile halten, soweit hierdurch unsere wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Interessen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden (Change of Control),

d) sich Umstände ergeben, die uns bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit der Veranstaltung, der Gäste, Mitwirkenden oder Beschäftigten gefährden und bei deren Kenntnis wir den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätten, oder wenn nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt,

e) Mängel, die wir nicht zu vertreten haben, festgestellt werden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder Mängel festgestellt werden, die wir zu vertreten haben, soweit nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt,

f) Sie gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlassen, die der Sicherheit des von uns eingesetzten Personals (Lieferung, Aufbau, Service usw.) vor Ort dienen,

g) Sie Umstände vorsätzlich verschwiegen haben, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder das Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder die Ausstattung der Produktion und/oder unserer Beschäftigten oder Gehilfen von Bedeutung sind, vor allem mit Blick auf Sicherheit und Rechtmäßigkeit,

h) eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Auftragsgegenstand genannten abweicht, dies für uns bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war und dadurch die sichere und rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung, ggf. ergänzt um notwendige und zumutbare kurzfristige Maßnahmen, nicht gewährleistet ist oder uns die Teilhabe an einer solchen Veranstaltung nicht zumutbar ist und wir bei Kenntnis der Abweichung den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätten,

i) anzunehmen ist, dass sich die Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von uns präsent sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder im Ausland bezieht und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken,

j) Sie technische oder bauliche Anlagen betreiben, die nicht zulässig sind und durch die wir oder unser Personal gefährdet sein können,

k) Sie örtliche Gegebenheiten nicht schaffen, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich sind (z. B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, ebenso mangelnde Belastbarkeit des Bodens, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege), und eine Bereitstellung auch an der Bordsteinkante unmöglich oder mit Blick auf unser Eigentum nicht zumutbar ist,

l) sich die zuständigen Behörden und die Polizei anhand konkreter Anhaltspunkte außerstande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechtzuerhalten, und uns die Aufrechterhaltung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist,

m) eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund durch Sie:

Sie können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Ihnen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der Leistungen und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

Im Übrigen ist eine Kündigung ausgeschlossen; Ihr Recht zur Stornierung nach § 19 bleibt unberührt.

(3) Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung vor einer Kündigung:

Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes unwahrscheinlich ist, ein weiteres Festhalten am Vertrag für den kündigenden Vertragspartner nicht zumutbar ist und die Tragung der durch das Abstellen der Kündigungsgründe entstehenden Mehrkosten (Vergütung, Kosten) durch den anderen nicht zumindest anerkannt wird. Betrifft der Kündigungsgrund den Körper, die Gesundheit oder das Leben von Menschen, muss die Sicherstellung des Abstellens oder Nichteintritts zweifelsfrei sein.

(4) Vergütungsanspruch nach Kündigung:

a) Kündigen wir aus wichtigem Grund, behalten wir in Bezug auf dienst- und werkvertragliche Leistungen unseren Anspruch auf Vergütung und Kosten, soweit diese Kosten tatsächlich angefallen sind, und in Bezug auf die Miete den Anspruch auf den Mietpreis, soweit wir keine Kosten erspart haben.

b) Kündigen Sie aus wichtigem Grund, so haben wir nur einen Anspruch auf die Vergütung, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil unserer Leistung entfällt.

(5) Gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes:

Nach einer Kündigung oder einer sonstigen vorzeitigen Vertragsbeendigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat. Unseren Aufwand für diese Feststellung können wir vergütet verlangen, soweit nicht wir die Vertragsbeendigung zu vertreten haben.

§ 19 Stornierung

(1) Allgemeines:

Sie haben das Recht, diesen Vertrag ohne Angabe von Gründen zu beenden, auch wenn Sie sich nicht auf gesetzlich geregelte Beendigungsgründe wie Anfechtung, Rücktritt, Kündigung und dergleichen berufen können und auch wenn wir den Beendigungsgrund nicht zu vertreten haben (Stornierung).

(2) Unser Wahlrecht bei Stornierung:

Soweit Sie den Vertrag aus einem Grund beenden, den wir nicht zu vertreten haben, können wir wahlweise die konkret entstandenen Kosten und Vergütungsansprüche geltend machen oder unsere Vergütung pauschal, orientiert an einem typischerweise erfolgten Aufwand im Verhältnis zum Fortschreiten der Leistungen, wie folgt abrechnen. Maßgeblich für die Fristen ist der Zugang der Stornierung bei uns, gerechnet bis zum ersten Veranstaltungs- bzw. Anreisetag:

a) Veranstaltungsservice:

  • Bei Stornierungen bis 4 Monate vor der Veranstaltung werden 10 % des Veranstaltungspreises der stornierten Leistungen in Rechnung gestellt.
  • Bei Stornierungen bis 3 Monate vor der Veranstaltung werden 30 % des Veranstaltungspreises der stornierten Leistungen in Rechnung gestellt.
  • Bei Stornierungen bis 2 Monate vor der Veranstaltung werden 50 % des Veranstaltungspreises der stornierten Leistungen in Rechnung gestellt.
  • Bei Stornierungen bis 1 Monat vor der Veranstaltung werden 80 % des Veranstaltungspreises der stornierten Leistungen in Rechnung gestellt.
  • Danach werden bei Stornierungen 100 % des Veranstaltungspreises der stornierten Leistungen in Rechnung gestellt.
  • Die Pauschale beträgt je Stornierung mindestens 2.500,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, höchstens jedoch den Veranstaltungspreis der stornierten Leistungen. Dies gilt auch bei Stornierung des gesamten Auftrags.

b) Hotelleistungen im eigenen Namen (§ 3 Abs. 2 b; gilt für Kontingente ab 10 Zimmern pro Nacht):

  • Bei Stornierungen bis 18 Monate vor Anreise werden 5 % des Logispreises der stornierten Zimmer in Rechnung gestellt, mindestens aber 250,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  • Bei Stornierungen bis 12 Monate vor Anreise werden 10 % des Logispreises der stornierten Zimmer in Rechnung gestellt.
  • Bei Stornierungen bis 10 Monate vor Anreise werden 20 % des Logispreises der stornierten Zimmer in Rechnung gestellt.
  • Bei Stornierungen bis 6 Monate vor Anreise werden 80 % des Logispreises der stornierten Zimmer in Rechnung gestellt.
  • Danach werden bei Stornierungen 100 % des Logispreises der stornierten Zimmer in Rechnung gestellt.

Strengere Stornobedingungen des Hotels gelten nach Absatz 6. Bei vermittelten Hotelleistungen (§ 3 Abs. 2 a) gelten ausschließlich die Stornobedingungen Ihres Vertrages mit dem Hotel.

c) Speisen und Getränke:

  • Soweit nicht anders vereinbart, berechnet sich der maßgebliche Speisenumsatz nach der Formel: Menü-/Buffet-/Cateringpreis pro Person x Personenzahl. War noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste Menü/Buffet/Catering des zum vereinbarten Zeitpunkt der Veranstaltung gültigen Veranstaltungsangebots zugrunde gelegt.
  • Für die Berechnung der Entschädigung für den entgangenen Getränkeumsatz werden 30 % des Gesamtspeisenumsatzes angesetzt.
  • Ist eine Tagungspauschale vereinbart, sind für die geschuldete Gegenleistung 80 % der Pauschale anzusetzen.

d) Ihnen bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass unser Schaden geringer ist als die Pauschale oder gar kein Schaden entstanden ist; Sie haben dann nur den geringeren Betrag oder, wenn erwiesenermaßen kein Schaden entstanden ist, keine Pauschale zu zahlen.

e) Im Falle der Wahl der konkreten Berechnung behalten wir unseren Anspruch auf die Vergütung. Wir müssen uns aber dasjenige anrechnen lassen, was wir infolge der Beendigung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlassen. Es wird widerleglich vermutet, dass uns 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der vereinbarten Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

In beiden Fällen müssen Sie die tatsächlich entstandenen Kosten erstatten (z. B. in Erwartung der Durchführung der Veranstaltung zugemietete Licht- oder Tontechnik, angefordertes fremdes Personal, zubestelltes Catering usw.), soweit diese Leistungen nicht in den vereinbarten Preis und damit in die Pauschalen eingepreist sind.

Wir können das Wahlrecht so lange ausüben, bis eine Einigung oder eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Abwicklung erfolgt ist. Das bedeutet auch, dass wir die Wahl „Pauschale“ in die Wahl „konkrete Berechnung“ ändern können, solange über die Pauschale keine Einigung erzielt wird oder keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergeht, und umgekehrt.

(3) Rücktritt für uns in der Zeit der kostenfreien Stornierung:

Haben wir für einen bestimmten Zeitraum zu Ihren Gunsten ein kostenfreies Stornorecht vereinbart, so können auch wir binnen dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn Anfragen potenzieller Dritter nach dem gebuchten Vertragsgegenstand vorliegen und Sie auf unsere Nachfrage hin nicht innerhalb von höchstens 10 Tagen auf Ihr Stornorecht verzichten.

(4) Ihr vorheriges Auskunftsrecht:

Sie können vorab eine Berechnung der je nach Ausübung der Wahl entstehenden Kosten im Fall einer Stornierung verlangen. Für die Berechnung benötigen wir einen angemessenen Zeitraum von mindestens 5 Werktagen (Montag bis Freitag). Wir sind berechtigt, im Falle der Vertragsabwicklung nach einer Stornierung um bis zu 10 % nach oben von dieser Berechnung abzuweichen, wenn wir nachweisen können, dass aufgrund der Kurzfristigkeit eine korrekte Berechnung nicht möglich war. Wir können unseren Aufwand für diese Berechnung angemessen vergütet verlangen.

(5) Kein Aushandeln von Stornobedingungen mit Dritten:

Wir sind nicht verpflichtet, mit Subunternehmern oder Leistungsträgern Stornierungsbedingungen auszuhandeln oder die Beauftragung der Dritten mit Blick auf eine etwa mögliche Stornierung zu verzögern.

(6) Strengere Bedingungen von Leistungsträgern:

Sind die Storno-, Zahlungs- oder Änderungsbedingungen eines Leistungsträgers (z. B. Hotel, Location, Caterer, Busunternehmen) strenger als diese AGB, gelten die strengeren Bedingungen auch im Verhältnis zwischen Ihnen und uns, wenn wir sie Ihnen vor Vertragsschluss bzw. vor Beauftragung des Leistungsträgers in Textform mitgeteilt haben. Im Übrigen gelten diese AGB.

§ 20 Schlussbestimmungen

(1) Zurückbehaltung:

Sie sind nicht berechtigt, gegen uns ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs auszuüben.

(2) Aufrechnung:

Sie können gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dies gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis, insbesondere wegen Mängeln.

(3) Abtretung:

Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit wir ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss haben oder Ihre berechtigten Belange an der Abtretbarkeit unsere berechtigten Belange an der Nichtabtretbarkeit nicht überwiegen.

(4) Erfüllungsort:

Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus unserem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(5) Gerichtsstand:

Gerichtsstand für alle Ansprüche ist, soweit gesetzlich zulässig, unser Geschäftssitz München. Wir sind auch berechtigt, an Ihrem Geschäftssitz zu klagen.

(6) Rechtswahl:

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(7) Sprachfassungen:

Sind diese AGB neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt, ist die deutsche Fassung maßgeblich.

(8) Form:

Soweit diese AGB Schriftform vorsehen, genügt Textform (z. B. E-Mail). Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

(9) Geltungserhaltung der AGB bzw. einzelner Klauseln:

Sind einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 bis 310 BGB) unwirksam, nichtig oder undurchführbar oder entsteht eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke, sind Sie und wir verpflichtet, die Regelung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen bzw. die Lücke auszufüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung und dem Vertragszweck entspricht.

§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausgeschlossen.

Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so gilt diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß als vereinbart.

Impressum

Angaben gemäß § 5 DDG

Bergwolf ist eine Marke der Servicebroker GmbH.

Servicebroker GmbH
Metzstraße 14b
81667 München
Deutschland

Vertreten durch
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Telefon: +49 89 60068060
E-Mail: dm@bergwolf.org

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Handelsregister B des Amtsgerichts München, HRB 143522
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Stand: Oktober 2026

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2. Das Wichtigste in Kürze

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Die Website wird bei netproduktion, Eschenweg 1, 85368 Wang-Sixthaselbach, Deutschland, gehostet. Der Hoster verarbeitet die Daten, die beim Aufruf der Website anfallen, in unserem Auftrag. Mit dem Hoster besteht ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Rechtsgrundlage ist unser berechtigtes Interesse an einem sicheren und zuverlässigen Betrieb der Website (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

4. Server-Logfiles

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5. Sicherheit (Wordfence)

Zum Schutz vor Angriffen nutzen wir das Sicherheits-Plugin Wordfence der Defiant Inc., 1700 Westlake Ave N Ste 200, Seattle, WA 98109, USA. Wordfence läuft auf unserem Server, prüft Aufrufe auf Angriffsmuster und verarbeitet dazu Ihre IP-Adresse, die aufgerufene Seite und Ihren Browsertyp. Die Teilnahme am Netzwerk von Wordfence, bei dem IP-Adressen an Defiant übermittelt werden, haben wir abgeschaltet; Ihre Daten verlassen dafür unseren Server nicht. Rechtsgrundlage ist unser berechtigtes Interesse an einer sicheren Website (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Die Protokolle werden gelöscht, sobald sie zur Abwehr von Angriffen nicht mehr erforderlich sind.

6. Verschlüsselung

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7. Kontaktformular und E-Mail

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Rechtsgrundlage ist unser berechtigtes Interesse, Anfragen zu beantworten und Aufträge mit Ihrem Unternehmen oder Ihrer Behörde anzubahnen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Sind Sie selbst unser Vertragspartner, ist Rechtsgrundlage Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Wir löschen Ihre Angaben, wenn die Anfrage erledigt ist, es sei denn, gesetzliche Aufbewahrungspflichten stehen entgegen (insbesondere § 257 HGB und § 147 AO).

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